S a t z u n g

des R i n g e r - u n d S p o r t v e r e i n s R h e i n b a c h 2 0 0 6

Präambel
Vor dem Hintergrund zunehmender Aktualität einer wirksamen und dauerhaften lntegration gründen zugewanderte und einheimische Rheinbacher Bürgerinnen und Bürger den Ringer- und Sportverein Rheinbach 2006.

Der Verein stellt sich der Verantwortung, insbesondere Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus unterschiedlichen Herkunftsländern neben der sportlichen Gemeinschaft Perspektiven in Ausbildung und Beruf zu öffnen und damit auch einen konkreten Beitrag zur inneren Sicherheit der Stadt zu leisten.

Geleitet von dem Motto „Integration durch Sport" gelang es, in Rheinbach den Ringersport zu etablieren. Aus provisorischen Anfängen wuchs eine eigene Abteilung im Turn- und Rasensportverein „Germania 1912" Oberdrees e.V. auf.

Höchste Qualität des Trainings, das unter der Leitung des einstigen Weltmeisters und international erfahrenen Trainers Pjotr Surikow steht, schuf die Voraussetzung für herausragende sportliche Erfolge und für eine wachsende Attraktivität mit einer ständig steigenden Zahl von Teilnehmern am Training. Damit verbunden ist eine hohe gesellschaftliche Zustimmung in der Stadt und darüber hinaus.

Gründerinnen und Gründer setzen ein Zeichen gegen Drogen und Gewalt, gegen Abgrenzung und Fremdenfeindlichkeit - lntegration nach Rheinbacher Art. Der
Verein verfolgt seine Ziele gemeinsam mit anderen Initiativen, Selbsthilfegruppen und Vereinen. Das Integrationsprojekt „Ringen in Rheinbach" ist überörtlich
anerkannt und gilt als beispielhaft. Daran ist der Weg des Vereins zu messen.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1 ) Der Verein führt den Namen

   Ringer- und Sportverein Rheinbach 2006
   kurz: RSV Rheinbach

Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen werden und führt dann den Zusatz ,e.V."

(2) Der Sitz des Vereins ist Rheinbach.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Integration.
Dieser wird insbesondere mit Hilfe des Ringersports, aber auch anderer gemeinschaftsfördernder Veranstaltungen verwirklicht. Hierbei ist neben der körperlichen Ertüchtigung im Breitensport die Integration und das Heimatgefühl insbesondere jugendlicher Zuwanderer verschiedener Herkunft in der Gemeinschaft mit einheimischen Jugendlichen nachhaltig zu fördern. Training und Wettkampf sind Anreiz und Möglichkeit für junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben.

(2) Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.


§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat
  - ordentliche Mitglieder
  - fördernde Mitglieder
  - Ehrenmitglieder
Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden.

(2) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder mit aktivem und / oder passivem Wahlrecht sowie jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb und gemäß der Jugendordnung des Vereins. Ordentliche Mitglieder werden auf schriftlichen Aufnahmeantrag hin vom Vorstand berufen.

Bei Aufnahme von Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche
Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten. 

(3) Die fördernde Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen erwerben. Für den Erwerb der Mitgliedschaft genügt eine formlose Beitrittserklärung; sie wird vom Vorstand nach Prüfung entschieden und nach Genehmigung schriftlich bestätigt.

(4) Personen, die sich in hervorragender Weise für den Verein und seine sportlichen Ziele, insbesondere aber für die Zielsetzung „Integrationu verdient gemacht haben, kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

(5) Der Vorstand entscheidet über Aufnahmeanträge nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

(6) Die Mitglieder unterwerfen sich durch ihre Beitrittserklärung der Vereinssatzung sowie den Satzungen der Verbände, denen der Verein angehört, einschließlich aller Ordnungen und Wettkampfbestimmungen.

(7) Die Mitgliedschaft endet
  - mit dem Tod / Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person
  - durch freiwilligen Austritt
  - durch Ausschluß aus dem Verein.

(8) Der freiwillige Austritt (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er erfolgt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahrs.

(9) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund auf Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Ein Ausschluß ist weiterhin möglich, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand bleibt.
Vor der Beschlußfassung zum Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Der Beschluß des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden; er wird sofort wirksam. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Sie ist zu begründen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgerechter Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet.


§4 Mitgliedsbeiträge
(1)De r Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Ausnahmen ( Befreiung, befristeter Erlaß, Stundung u.ä. ) genehmigen.

(3) Die Beitragszahlung erfolgt jährlich und wird in der Regel per Abbuchungsverfahren eingezogen.

(4) Der Verein kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung auch Aufnahmegebühren und Umlagen festlegen.

(5) Ehrenmitglieder bleiben beitragsfrei.

(6) Der Vorstand erläßt eine Beitragsordnung.


§5 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§6 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Juristische Personen und Personenvereinigungen gelten als ein förderndes Mitglied.
Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben auf der Mitgliederversammlung das Recht von ordentlichen Mitgliedern.

(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  - Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes sowie des Berichtes
  - der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes
  - Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr
  - Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
  - Wahl des Vorstandes
  - Wahl der Kassenprüfer
  - Bestätigung des Jugendvorstandes
  - Beschlußfassung über eingereichte Anträge
  - Beschlußfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse
  - Wahl der Delegierten zu Verbandstagungen
  - Beschlußfassung über wesentliche Änderungen in der Zielsetzung der Vereinsarbeit
  - Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  - Beschlußfassung über Ordnungen und deren Änderungen
  - Verleihung der Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Vorstandes

(3) Mindestens einmal im Jahr soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter gleichzeitiger Mitteilurig der Tagesordnung einberufen.

(4) Jedes Mitglied kann bis zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen; die Ergänzung ist den Mitgliedern unverzüglich, auf jeden Fall noch vor Beginn der Versammlung bekanntzugeben. Über Dringlichkeitsanträge, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit zwei Drittel Mehrheit, ob sie auf die Tagesordnung genommen werden.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder oder der fördernden Mitglieder dies begründet beantragt.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.

(7) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Sie faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen; es sei denn, die Satzung legt eine andere Mehrheit fest. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung sowie zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(8) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Wahlen und Abstimmungen sind auf Antrag anwesender Mitglieder geheim durchzuführen.

(9) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegeben goltigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegeben gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet der Versammlungsleiter durch Los.

(10) Über Beschlüsse der Mitgliederversamrnlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen zugeschickt; es gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von weiteren vier Wochen Einspruch erhoben wird. Im Falle eines Einspruchs ist über eine Änderung in der nächsten Mitgliederversammlung zu entscheiden.


§7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
  - demlder Vorsitzenden
  - demlder stellvertretenden Vorsitzenden
  - demlder Schatzmeister/-in
  - demlder stellvertretenden Schatzmeister/-in
  - demlder Schriftführer/-in
  - demlder Jugendvertreterl-in.
  - demlder Pressesprecher/-in
  - demlder IT-Beauftragten
  - mindestens zwei Beisitzer/-innen (einelr davon ist für die Zielsetzung "Integration" zuständig)

Die Vorstandsmitglieder Schriftführer, Pressesprecher und IT-Beauftragter vertreten sich nach Maßgabe des Vorsitzenden gegenseitig. Die Funktionen Schriftführer, Pressesprecher und IT-Beauftragter können je nach Eignung bei einer oder zwei Personen zusammengefaßt werden.

(2) Vorstand im Sinne des 5 26 BGB sind derldie Vorsitzende, seinle Stellvertreter/-in und derldie Schatzmeister/-in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

(3) Der Vorstand leitet den Verein; er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.


(4) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  - engagierte und zielgerichtete Verfolgung der Vereinsziele
  - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  - Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung der Jahresberichte
  - Beschlußfassung bei wesentlichen Problemen in der Führung des Vereins
  - Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von ordentlichen Mitgliedern
  - Vorschlag von Ehrenmitgliedschaften an die Mitgliederversammlung

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied kommissarisch für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich; sie erhalten Auslagen, die ihnen durch beauftragte Tätigkeiten für den Verein entstanden sind, erstattet.

(7) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche einberufen und
geleitet.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(8) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen; sie ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden 0.V. zu unterzeichnen.


§8 Die Jugend des Vereins
(1) Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

(2) Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.

(3) Derldie Vorsitzende des Jugendvorstandes und seinle Stellvertreter/-in sind Mitglieder des Vereinsvorstandes (,,Jugendvertreter").

(4) Im Jugendvorstand hat der Vereinsvorsitzende bzw. sein Vertreter Sitz und Stimme.


§9 Kassenprüfung
Die Buch- und Kassenführung des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählte Kassenprüferl-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.

§10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Zahlung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Rheinbach, die es im Sinne des Vereinszwecks (Förderung des Sports und der Integration) zu verwenden hat. Eine andere Verwendung als zu unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen und mildtätigen, steuerbegünstigten Zwecken ist unzulässig.

(4) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§11 Bürgerliches Gesetzbuch
Soweit in der Satzung Vorschriften fehlen, werden die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches analog angewandt.


Rheinbach, den 07. Dezember 2006

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